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Allgemeine GERICHTSORDNUNG: für die Preußischen Staaten. Erster Theil: Prozeßordnung Zweiter Theil: Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten. Dritter Theil: Pflichten der Justizbedienten. Register zur allgemeinen Gerichtsordnung für die Preussischen Staaten. Berlin, in der Buchhandl. des kön. preuß. geh. Commercien-Rathes Pauli, 1795-1796. 8vo. (Tl. 1:) VIII, 1288 S.; (Tle. 2-3 u. Register:) 2 Bll., 361 S., Tb., 238 S. Neue Halblederbände mit Rückentitelschildern. 3 Tle. u. Register (in 2 Bänden). 
Die Ansätze Preußens, das Justizwesen zu reformieren, reichen bis in den Beginn der Regierungszeit von König Friedrich I. zurück. Die Idee eines preußischen Einheitsstaates auch im Hinblick auf Rechtsverwaltung, Rechtsverfassung und Rechtsprechung verwirklichte sich allerdings erst unter der Führung von Cocceji, Carmer und Suarez gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Im Jahre 1750 wurden durch die Erlangung des "privilegium de non appellando illimitatum" die letzten reichsrechtlichen Hindernisse auf dem Wege zur Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung beseitigt. Anschließend wurde der Instanzenzug neu geordnet. Das Kammergericht und die Berufungsinstanzen in Berlin wurden zu einem aus 4 Senaten bestehenden sogenannten "Großen Friedrichs-Kollegium" zusammengefaßt. Die ersten drei Senate wurden Mittelinstanzen, genannt "Kammergerichte", während der vierte Senat oberste Instanz des Staates bildete. Eine endgültige Regelung wurde im Jahre 1782 installiert, als das "Geheime Obertribnal" als höchste Instanz der preußischen Monarchie gegründet wurde. Die Kammergerichte blieben Mittelinstanzen neben einigen Gerichten aus der Provinz. Die Neuordnung der Gerichte war aber nur ein Teil der großen Justizreform. Der wichtigste Teil war die fortgesetzte Reformarbeit am Prozeßrecht. Dem großen preußischen Juristen Cocceji gelang es nicht, in dieser Hinsicht Abschließendes zu leisten. Sein Codex Fridericianus suchte den langwierigen schriftlichen Prozeß durch ein mündliches Verfahren abzulösen. Doch das Werk war zu sehr als Anleitungswerk für den Richter verfaßt, um sich als modernes Gesetzeswerk vollends durchsetzen zu können. Nach dem Tode von Cocceji übernahmen Carmer und Suarez auch die Prozeßreform. Die erste Frucht dieser Arbeiten war das am 26. April 1781 verkündete "Corpus Iuris Fridericianum", erstes Buch, Von der Prozeßordnung". Inhaltlich war es der Versuch, die Inquisitionsmaxime des Strafprozesses in den Zivilprozeß zu übernehmen. Gerade die Übertreibungen dieses Gesetzes führten zu einer Überarbeitung, die nicht mehr in der Zeit Friedrichs des Großen vollendet wurde. Ergebnis war die "Allgemeine Gerichtsordnung" von 1795/1796. Mit diesem Gesetz war die Rechtseinheit auf zivilprozessualem Gebiete und zugleich der Abschluß der Zivilprozeßreform erreicht, die für mehrere Jahrzehnte in Kraft blieb.
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Corpus Juris Civilis - BACH, Johann August: Historia Iurisprudentiae Romanae quatuor libris comprehensa. Observationibus auxit Aug. Cornelius Stockmann. Editio quinta, prioribus longe emendatior. Lipsiae (= Leipzig), sumtibus Io. Gottlob Feindii, 1796. 8vo. XVI, 716 S., 1 Bl. (Corrigenda). Einfacher, zeitgenössischer Pappband mit schönem Rotschitt. 
Einer der wenigen, die als "Seiteneinsteiger" unter den Juristen hohe Anerkennung erlangten, war der Philologe J. A. Bach (1721-1758), der schliesslich im Jahre 1750 doch noch an der juristischen Fakultät promovierte. Im gleichen Jahr wurde er a.o. Professor und trat seine Professur für Rechtsaltertümer an der Universität Leipzig im Jahre 1752 an. Sein vorliegendes Hauptwerk über die Geschichte des Römischen Rechts edierte Bach erstmals 1754; es wurde noch im 19. Jahrhundert aufgelegt, als eines der letzten juristischen Lehrbücher in lateinischer Sprache. Das Werk galt seinerzeit als das beste seiner Art. Bach lieferte in seiner großen Arbeit auch einen Abschnitt über die byzantinische Rechtsentwicklung. Aus der Bibliothek von Brockdorff.
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BACH, Johann August: Historia Iurisprudentiae Romanae quatuor libris comprehensa. Leipzig, sumptibus haeredum Lankisianorum, 1754. Kl.-8vo. Tb. mit Druckersignet, 9 Bll., 712 S., 22 Bll. (Index). Schlichter, zeitgenössischer Halbledereinband mit (etw. abgeblättertem) Rückentitelschild. (kl. alter St.a.T.). 
Erste Ausgabe. - Bach (1721-1758) zählt mit seinem vorliegenden Hauptwerk zu den Vorläufern der historischen Rechtsschule. Das Werk erlebte bis 1822 mehrere Auflagen. Bach zählt zu den wenigen, die als 'Fachfremde' unter den Juristen hohe Anerkennung erlangten, sodaß er schließlich im Jahre 1750 an der juristischen Fakultät Leipzig promovierte. Im gleichen Jahr wurde er zum a.o. Professor berufen und trat im Jahre 1752 seine Professur für Rechtsaltertümer an der Universität Leipzig an. Sein Hauptwerk ist eines der letzten juristischen Lehrbücher in lateinischer Sprache und zählte zu den besten seiner Zeit. Er verarbeitete in seinem Werk auch einen Abschnitt über die byzantinische Rechtsentwicklung. Bach, Pfarrersohn aus Hohendorf im Landkreis Borna (Sachsen), besuchte in Leipzig die Thomasschule und studierte dort ab 1741. Neben der klassischen Philologie belegte er vor allem juristische Vorlesungen. Zunächst mit philologischen Arbeiten bekannt, erschien 1754 erstmals seine Geschichte des römischen Rechts, das ihn weit über Leipzig und Sachsen hinaus bekannt machte und letztmmalig 1822 erschienen ist. Das Werk ist Ergebnis philologisch-juristischer Studien. Bach kann zweifelsohne als ein Vorläufer der historischen Rechtsschule betrachtet werden. Ein weiteres Verdienst kommt ihm in der Entwicklung einer guten deutschen juristischen Fachsprache zu, die mehr von den Romanisten denn von den Germanisten gepflegt worden ist. - Vgl. Lipenius I/760; Stintzing III,1/235f.
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BARTOLUS de Saxoferrato: Opera omnia. Eaque profectò non modò eiusdem delphicis responsis quàmplurimis, ac tractatu de procuratoribus aucta, verumetiam aureis adnotationibus Iacobi Anelli de Bottis & Petri Mangrellae. Unà cum gemma legali, seu compendio aureo sentantiarum, omniumque propositionum, quibus tum Bartolus, tum addentes usi sunt, studiosissimè elaborata: dilucido praeterea nouoq. ordine atque alphabetica serie; indicis locupletissimi loco, in studiosorum gratiam exornata: quorum seriem, nomenclaturamque, versa pagina indicabit. Hac sanè editione accuratissimè omnia recognita & emendata. Sexta Editio Iuntarum. Venetiis (= Venedig), apud Iuntas, 1596. (Consilia & Repertorien:) Augustae Taurinorum (= Turin) 1589. Gr.-Fol. (42 x 27,5 cm). Neue Halbpergamentbände mit geprägten ledernen Rückentitelschildern. 11 Bde. (Bd. 11 = Registerband). 
Venezianische Ausgabe der Opera omnia des bedeutendsten europäischen Juristen! - Bartolus de Saxoferrato (1313-1357), einer der berühmtesten Juristen Europas überhaupt, war der bedeutendste Vertreter der Kommentatoren. Nach der juristisch-philologischen Erschließung des Corpus iuris civilis durch die Glossatoren wandten sich die Kommentatoren der Rechtspraxis zu. Bartolus suchte die gesamte Rechtsquellen- und Rechtsliteratur zusammenzufassen und auf die Bedürfnisse der Rechtspraxis auszurichten. Die Einheit der Rechtslehre, die Harmonie in der Überwindung widerstreitender Textstellen, also die scholastische Denk- und Interpretationsweise, standen nach wie vor im Vordergrund. In gewaltigen, eindrucksvollen Werken unterbreiten die Kommentatoren die gesamte Zivilrechtslehre dieser Zeit. Schon zu seinen Lebzeiten erlangte Bartolus außergewöhnlichen Ruhm: summus iuris commentator. Die Autorität von Bartolus war lange Zeit der der Glosse fast ebenbürtig: nemo bona iurista nisi bartolista. - Seine Opera omnia wurden mehrfach aufgelegt, fast ausschließlich in Italien, bis auf die berühmte Baseler Gesamtausgabe, die der humanistisch gesinnte Jurist Jacobus Concennatius während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Basel bearbeitete und edierte. Zu dieser Zeit konkurrierten vor allem Turiner und Venezianer Drucke, die die Ausgaben des Bartolus mit eine Reihe von Anmerkungen bedeutender Juristen des 16. Jahrhunderts angereichert haben. Unter den Ausgaben zählt die vorliegende Venezianische zur umfangreichsten. Es ist eine gut bearbeitete und auch sehr gut leserliche Bartolus-Ausgabe, eine der bedeutendsten Ausgaben im 16. Jahrhundert! 1313/14: geboren in Ventura, heute ein Ortsteil von Sassoferrato in den Marken um 1328: Beginn des Rechtsstudiums in Perugia bei Cinus de Pistoia (1270-1336/1337) 1333: im Herbst Wechsel nach Bologna zu Jacobus Buttrigarius (1274-1347) und Rainerius de Arisendis (gest. 1358) 1334: am 10. November Promotion zum Dr. iuris utriusque 1338: praktische Tätigkeit als Assessor der Podestà in Todi, in Cagli bei Perugia und Pisa 1339: in Pisa ab dem Wintersemester Rechtslehrer und Kollege von Rainerius 1342: Wechsel nach Perugia, wo er bis zu seinem Tode lehrte 1355: Bartolus begegnet Kaiser Karl IV. in Pisa, der ihm die Erlaubnis zu einem Geschlechtswappen erteilt und zu seinem Ratgeber ernennt 1357: Bartolus stirbt am 13. Juli in Perugia im 44. Lebensjahr. I. Tomus primus. In primam Digesti Veteris partem. 1 Bl. (in Bartoli effigiem Alexandri Gatti carmen), prächtig gestochener Vortitel mit Namenszug "Bartoli" in Gold koloriert, Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, Seiten 7-48, 100 num. Bll. II. Tomus secundus. In secundam Digesti Vereris partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, Seiten 3-36, 150 num. Bll. III. Tomus tertius. In primam Infortiati partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, Seiten 3-26, num. Bll. 2-171 (so komplett, 170 u. 171 verbunden). IV. Tomus quartus. In scundam Infortiati partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 3 Bll., Seiten (9-) 26, num. Bll. 2-177 (so komplett). V. Tomus quintus. In primam Digesti Novi partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 2 Bll., Seiten (7-) 30, num. Bll. 2-163 (so komplett). VI. Tomus sextus. In secundam, Digesti Novi partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, Seiten (3-) 76, 240 num. Bll. VII. Tomus septimus. In primam Codicis partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 2 Bll., Seiten (7-) 46, 177 num. Bll. (Num. von Bl. 2 ausgelassen), großes Druckersignet als Schluß auf letztem Bll. VIII. Tomus octavus. In secundam, atque tertiam Codicis partem. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, Seiten 3-24, 124 num. Bll., 8 Seiten, 58 num. Bll. IX. (Tomus nonus & Tomus decimus in 1 Band). Tomus nonus, Super Authenticis, & Institutionibus. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 2 Bll., num. Bll. 2-96 (so komplett). Tomus decimus. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 1 Bl., 196 num. Bll. X. Consilia, quaestiones, et tractatus Bartoli à Saxoferrato. Quibus, praeter Alex. Barb. Seissell. Pom. Nicelli, & aliorum adnotationes, & contrarietatum conciliationes. Turin 1589. Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, num. Bll. 2-225. XI. REPERTORIUM singulare, et aureum Henrici Ferrendat Niuernen. Super consiliis, quaestionibus, et tractatibus Bartoli et aliorum. REPERTORIUM locupletissimum in omnes Bartoli à Saxo Ferrato lecturas. Singulas quasuis materias, ad insigniores, & notabiliores decisiones inueniendas. Turin 1589. (Repertorium singulare: vorgebunden ohne Tb.), 21 Bll., 1 Leerbl., (Repertorium locupletissimum:) Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit großem Druckersignet, 189 nnum. Bll.
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BAYLE, Pierre: Dictionaire historique et critique. Quatrieme Edition, revue, corrigée, et augmentée avec la vie de l'Auteur, par Mr. des Maizeaux. 4. Ausgabe. Amsterdam und Leiden, chez P. Brunel, R. & J. Wetstein & G. Smith, Samuel Luchtmans u. a., 1730. Fol. (I:) Vortitel, Tb. in Rot-Schwarz-Druck mit gest. Vignette (so für alle Bände), 5 Bll., CXVI, 719 S.; (II:) Vortitel, Tb., 915 S.; (III:) Vortitel, Tb., 831 S. mit Schlussvignette; (IV:) Vortitel, Tb., 804 S. Die Titelbll. jeweils mit gestochener Titelvignette von Bernard Picard. Prächtige zeitgenössische Kalbslederbände auf sechs Bünden geheftet mit reicher Rückenvergoldung, roten geprägten Rückentitelschildern u. schönem Marmorschnitt. 4 Bde. (Papier stellenw. etw. stockfl., überwiegend aber sehr frisch). 
Monument der Frühaufklärung in phantastischem Zustand! - Bayle (1647-1706), Sohn eines hugenottischen Predigers, gilt - neben dem zehn Jahre jüngeren Fontenelle - als die zentrale Figur der französischen Frühaufklärung. Aufgrund der Hugenottenverfolgungen - mit ihrem Höhepunkt in der Aufhebung des Toleranzedikts von Nantes im Jahre 1685 durch Ludwig XIV. - ging Bayle nach Rotterdam, wo er einen Ruf als Professor der Philosophie und Geschichte annahm. Er wurde mit seinen Schriften, insbesondere den "Nouvelles de la République des Lettres", die er von 1684 bis 1687 herausgab und für den Drucker Henri Desbordes redigierte, zu einem Bezugspunkt für die emigrierte französische Gemeinde der Hugenotten, die sich über ganz Europa verstreut hatte. Das "Dictionnaire", zunächst in zwei Bänden erschienen, wurde vom holländischen Verleger Reinier Leers bestellt und sollte für den Verleger eine modernisierte Version von Louis Moréris "Grand Dictionnaire historique" (zuerst 1674) werden, eines Namens- und Personenlexikons. Bayle schuf aber stattdessen ein Dictionnaire neuen Typs, eben das "Dictionnaire historique et critique", wobei die kritische Sichtung des Wissens die Hauptrolle übernahm. Das dargelegte Wissen wird kritisch hinterfragt, verschiedene Standpunkte werden dargelegt und sollen die Leser zum ständigen Hinterfragen animieren. Das Lexikon lehrt das skeptische Argumentieren, Fakten sollen nicht unkritisch serviert und konsumiert, sondern problematisiert werden. Damit wird Bayle zum "eigentlichen Schöpfer der historischen Akribie" (Ernst Cassirer), worin sein Hauptverdienst für die Entwicklung des aufgeklärten Denkens besteht. Friedrich II. von Preußen schätzte Bayle - wie viele seiner Zeitgenossen - über alle Maßen und bewahrte zahlreiche Auflagen in seiner Bibliothek auf. Es ergibt sich aus Bayles philosophischem Zugang beinahe zwangsläufig, dass sich der große Frühaufklärer bis an sein Lebensende im Jahre 1706 in seinem Exil in Rotterdam zahlreicher Angriffe erwehren musste, insbesondere von theologischer Seite aller Konfessionen. Erst nach Bayles Tod wurde seine überragende Bedeutung im stets wachsenden Strom seiner Bewunderer gewürdigt. Bayles Lexikon, sein wichtigstes Werk, zuerst im Jahre 1697 in Rotterdam erschienen, erlebte bis 1760 mehr als 10 Auflagen. Die Erstausgabe des berühmten "Dictionaire" erschien zuerst im Jahre 1697 in 2 Bänden in Rotterdam beim Verleger Reinier Leers, die zweite Ausgabe ebenda im Jahre 1702, aber bereits 3-bändig. Das Werk wurde nach Erscheinen in zahlreichen Ländern sofort von den Zensurbehörden verboten. Bei der dritten Ausgabe handelt es sich um die erste postume Ausgabe. Sie erschien im Jahre 1715, 9 Jahre nach Bayles Tod im Jahre 1706, wieder bei Leers in Rotterdam in 3 Bänden. Der Verleger Bohm, ebenfalls aus Rotterdam, unterzog die dritte Ausgabe einer Revision, offenbar noch anhand überkommener Unterlagen Bayles und veröffentlichte es - trotzdem - erneut als dritte Ausgabe, als "troisieme Edition, revue, corrigée, et augmentée par l'auteur", jetzt erstmals in 4 Bänden! Eine erste deutsche Ausgabe erschien erst in den Jahren 1741 bis 1744 als "Peter Baylens historisches und kritisches Wörterbuch" unter der Herausgeberschaft Johann Christoph Gottscheds. - Zu den Ausgaben vgl. Brunet I, 711 ("Edition la plus belle et qui a ete longtemps la plus recherche de ce dictionnaire"); Zischka 7; Graesse I, 314; vgl. PMM 155 b. u. 300.
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Strafrecht - BECCARIA, (Cesare): Des Délits et des Peines. Ouvrage traduit de l'Italien de Beccaria. Paris, chez Martin et Venuc Gauthier Libraires, An III (1795). 8vo. XII, 162 S. (angebunden:) Recherches Philosophiques sur le Sens Moral de la Fable de Psyché et Cupidon tirée des Métamorphoses de l'asne d'or d'apulée philosophe Platonicien avec une interprétation du discours de diotime dans le banquet de Platon et des observations critiques par M. de R. M. Hambourg, chez Pierre Chateaunef, 1798. Tb., 3 Bll., 192 S. Zeitgenössischer Pappband mit Buntpapierbezug, gepr. Rückentitelschildern u. schönem 3-seitigem Gelbschnitt. 
Französische Ausgabe des Klassikers, im Jahr III der Republik (1795) erschienen! - Beccarias (1738-1794) zuerst im Jahre 1764 in Livorno veröffentlichte Arbeit fand sofort den Zuspruch der französischen Aufklärer, insbesondere Voltaires und Diderots. Beide verfassten frühe Kommentare zu Beccarias Arbeit, Voltaire im Jahre 1766 unter dem Titel "Commentaire sur le livre des délits et des peines", Diderot in der Beccaria-Ausgabe von Pierre-Louis Roederer. Beccaria traf mit seinen Plädoyers für die Abkehr des Staates von Folter und Todesstrafe und seiner Forderung nach Verhältnismäßigkeit der Bestrafung unter Aspekten sozialer Nützlichkeit einen Nerv der Aufklärung, deren Umsetzung, trotz allen "terreurs révolutionnaire", sich die Französische Revolution auf ihre Fahnen schrieb. Es fand seinen Niederschlag im neuen französischen Strafgesetzbuch von 1791. Die französische Erstausgabe von 1766 besorgte der Abbé André Morellet. Er übersetzte nicht nur aus dem Italienischen, sondern griff mit eigenen Veränderungen in den Text Beccarias ein. Diderot sprach hier zwar von einem "wahren Attentat", die Änderungen Morellets fanden aber die Zustimmung Beccarias. Die vorliegende Ausgabe dürfte auf der Ausgabe Roederers (1754-1835) beruhen.
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BECK, Joh(ann) Jodocus: Tractatus de Jure Emphyteutico, Von Erb-Zinnß-Recht, wrinnen diese sehr nützliche und fast alltäglich vorfallende Materie, nach der heuntigen Praxi, aus denen bewährtesten und jetziger Zeit berühmtesten Scriptoribus, und der täglichen Observanz gründlich- und deutlich deducirt, anbey mit vielen darzu dienlichen Praejudiciis, Responsis, Decisionibus und judicialiter ventilirten Casibus hin und wieder illustrirt zu finden. Denen Richtern, Beamten und allen die in Foro versiren, zum Besten, nebst einem vollständigen Register, auch nöthigen Marginalien heraus gegeben. Nürnberg, in Verlegung Georg Christoph Webers, 1739. 8vo. (Titelkupfer fehlt), Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 6 Bll., 720 S., 44 Bll. (Register u. Catalogus), Zeitgenössischer Ganzledereinband mit geprägtem Rückentitelschild. (Ebd. stellew. leicht ausgebessert, vorderer Vorsatz durch altes Papier erneuert). 
Frühes Werk zum Erbbau- und Erbzinsrecht, zuerst 1727 in Nürnberg erschienen! - Das Werk gilt als umfassendes Handbuch für Notare und Praktiker der damaligen Zeit. Es kombiniert das historische römische Recht mit der alltäglichen Rechtspraxis (Observanz) des 18. Jahrhunderts. Es behandelt das emphyteutische Recht, im deutschen Sprachraum besser bekannt als Erbbaurecht oder Erbzinsrecht. Dabei geht es um das vererbbare Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen und zu bewirtschaften (meist gegen Zahlung eines festen Zinses). Beck trug für diesen Traktat das Wissen der 'berühmtesten Scriptoris' (Rechtsschriftsteller) seiner Zeit zusammen und passte es praxisnah an. - Beck (1684-1744) studierte zunächst in Altdorf, schloß dann seine Rechtsstudien in Jena, Leipzig und Halle bei Stryk und Thomasius ab. 1706 promovierte er auf seiner Heimatuniversität in Altdorf. Er war zunächst in Altdorf Rechtsanwalt, bevor er im Jahre 1720 zum Extraordinarius ernannt wurde. 1729 wurde er o. Professor der Pandekten an der Universität Altdorf und zugleich Konsulent der Stadt Nürnberg. Nach dem Tode von Georg Heinrich Lincken wurde er zum ersten Professor der Fakultät berufen. - Ohne das Titelkupfer!
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BECKER, Philipp: Vorbereitung zur Rechts-Gelahrtheit. Worinnen die Erlernung, Nutzen und Gebrauch derselben so wohl, als anderer hierzu dienenden Wissenschaften, wie auch die besten Bücher angezeiget werden, zum Gebrauch Academischer Lectionum in drey Theilen. Rinteln, Strieder, 1745. Kl.-8vo. 331 S. Neuer Edelpappband mit Rückentitelschildchen. (Tb. am Fußsteg eng beschnitten, mit leichtem Textverlust im Erscheinungsjahr). 
Juristische Propädeutik zur Mitte des 18. Jahrhunderts! - Wie der barocke Titel verrät, war das Buch als Begleitmaterial für universitäre Vorlesungen ('academische Lektionen') konzipiert. Es diente Studenten im 18. Jahrhundert als Propädeutik, also als methodische Einführung und Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft ('Rechtsgelahrtheit'). Philipp Becker (1702-1747) studierte Jura in Rinteln und Utrecht, arbeitete als Kanzleiadvokat und lehrte ab 1742 als außerordentlicher Professor an der Universität Rinteln.
Bestellnummer: 32027AB - Aus Liste: Alte Drucke - Fine Old Prints 
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BEIER, Adrian: De collegiis opificum. Editio nova multis auctior incrementis, interprete Friderico Gottliebio Struvio accedit praefatio monita quaedam ad jurisprudentiam Germanicam augendam et rem opificiariam emendandam sistens Joh. Guilielmi Goebel. Editio nova. Frankfurt und Leipzig, 1736. Gr.-8vo. Tb. mit Vignette, 9 Bll, 736 S., 36 Bll. (Angebunden:) SCHÜTZ, Johannes Christian, Tractatus de Jure Pascendi Publico et Privato, ad Germaniae praxin accommodatus, advocatis aliisque in foro versantibus apprime utilis et necessarius, variisque casibus, responsis et praejudiciis, praeprimis quo ad jus pascendi privatum illustratus, hactenus in Germania nundum, sed jam demum editus... accessit Index rerum et verborum locupletissimus. Frankfurt am Main, apud Jo. Benj. Andreae et Henr. Hort, 1732. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 4 Bll., 236 S., 15 Bll. Schöner zeitgenössischer Pergamentband, schöner Schnitt in dunkelblau. Schöner Zustand, Papier frisch! 
Gründungsschrift des Handwerks- und Arbeitsrechts! - Beier (1634-1712), Professor der Pandekten an der Universität Jena, dessen Arbeiten zum Handwerksrecht bahnbrechend waren, zeigt auf, welche Auswirkungen das rezipierte römische Recht auf das Handels- und Wirtschaftsrecht hatte. In dieser umfassenden Monographie wird das gesamte Recht im Handwerk, insbesondere die arbeitsrechtlichen Aspekte, untersucht. Eine grundlegende Studie zum Arbeitsrecht auf der Grundlage des römischen Rechts!
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BERARDI, Carlo Sebastiano: Gratiani Canones genuini ab apogryphis discreti, corrupti ad emendatiorum codicum fidem exacti, difficiliores commoda interpretatione illustrati opera et studio. Venedig (= Venetiis), ex typographia Petri Valvasensis, 1777. Gr.-8vo. (I:) XL, 448 S.; (II,1:) IV, 430 S.; (II,2:) IV, 396 S.; (III:) IV, 500 S. Zeitgenössische Halblederbände mit geprägtem Rückentitel, Zierprägungen u. Buntpapierbezug. 3 Tle. in 4 Bänden (= alles Erschienene). (unaufdringlicher St.a.T.). 
Beste kritische Arbeit zum Decretum Gratians! - Berardi (1719-1768) war Kanonist an der Universität Turin. In Turin erschien die erste Ausgabe der berühmten "Gratiani Canones" in den Jahren 1752-1757, eine kritische Darstellung von Gratians Decretum, das beinahe gleichrangig neben der Arbeit Antonio Agostinos steht und zum Inventar der kanonistischen Forschung gehört. "... nach der Arbeit von Agustin das beste kritische Werk über das Dekret, hat namentlich für die Berichtigung der Inskriptionen das Meiste geleistet" (Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur des kanonischen Rechts, Bd. 3, S. 524).
Bestellnummer: 23244AB - Aus Liste: Alte Drucke - Fine Old Prints 
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BERGER, Johann Heinrich: Oeconomia Iuris ad usum hodiernum accommodati accurante filio Christoph. Henr. Nob. Dom. de Berger. Editio Septima revisa et post editoris sexti, Io. Aug. Bachii, annotationes iterum novis aliisque accessionibus adauctastudio Caroli Godofredi Winckleri. Editio Septima. Lipsiae (= Leipzig), sumptibus Ioannis Friderici Iunii, 1771. 4to. Tb. (mit Vignette), 41 Bll., 950 S., 75 Bll. (Index). Schöner zeitgenössischer Pergamentband mit geprägtem Rückenschildchen und 3-seitigem Rotschnitt. Frischer Zustand! 
Die wichtigste Darstellung des geltenden Rechts im Institutionensystem im 18. Jahrhundert, zuerst 1712 erschienen! - Das Hauptwerk von Berger (1657-1732), in dem mit Ausnahme des Staatsrechts das ganze justinianische Recht in der damaligen Geltungsform dargestellt ist. "Oeconomia" ist ein aus dem Griechischen entlehnter Begriff, der in der Antike im Theater bzw. der Rhetorik benutzt worden ist. Die "oikonomia" ist die sinnvolle Einteilung eines Stückes oder einer Rede, aus der schließlich ein harmonisches Ganzes sich beinahe notwendig ergibt. Der heutige Begriff der "Ökonomie" im wirtschaftlichen Sinne benutzt die wirtschaftliche Auffächerung mit dem Ziel eines harmonischen Ineinandergreifens. Im juristischen Sinne ist eine systematische Darstellung des gesamten Justinianischen Rechts in der damaligen Geltungsform, eine umfassende "Harmonie" des gesamten Privatrechts gemeint! Das Werk stellt eine systematische Darstellung des gesamten geltenden Zivilrechts dar, das nach dem Institutionensystem aufgebaut und also in vier Bücher unterteilt ist. Für Berger ist die Einheit der Rechtswissenschaft oberstes Gebot, demnach ist für ihn das Recht eine "Jurisprudentia triplex": legislatoria, consultativa & iudiciaria. Im Grunde verfolgt Berger eine Verschmelzung aller miteinander konkurriender Rechtssysteme und Rechtsquellen. Das Kollisionsrecht wird durch Verschmelzung aufgelöst, ein typischer Gedanke der Juristen des Usus modernus. Daraus entstand ein typisches Rechtspraktikerhandbuch, das breite Anwendung vor Gerichten und in den Kanzleien, aber auch in der Lehre an den Universitäten fand.
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Corpus Juris Civilis - BERGER, Johann Heinrich: Oeconomia iuris ad usum hodiernum accommodati. Accurante filio Christophoro Henrico Bergero. Editio secunda. Lipsiae (= Leipzig), sumtibus heredum Frid. Lanckisii, 1719. Gr.-8vo. Titelblatt in Rot-Schwarz-Druck mit Titelvignette, 2 Bll., 1218 (recte 1228) S., 101 Bll. (Index Rerum et Verborum). Zeitgenössischer Pergamentband mit drei durchgezogenen Bünden und rötlicher Buchschnitt. 
Die wichtigste Darstellung des geltenden Rechts im Institutionensystem im 18. Jahrhundert! - Das Hauptwerk von Berger (1657-1732), in dem mit Ausnahme des Staatsrechts das ganze justinianische Recht in der damaligen Geltungsform dargestellt ist. "Oeconomia" ist ein aus dem Griechischen entlehnter Begriff, der in der Antike im Theater bzw. der Rhetorik benutzt worden ist. Die "oikonomia" ist die sinnvolle Einteilung eines Stückes oder einer Rede, aus der schließlich ein harmonisches Ganzes sich beinahe notwendig ergibt. Der heutige Begriff der "Ökonomie" im wirtschaftlichen Sinne benutzt die wirtschaftliche Auffächerung mit dem Ziel eines harmonischen Ineinandergreifens. Im juristischen Sinne ist eine systematische Darstellung des gesamten Justinianischen Rechts in der damaligen Geltungsform, eine umfassende "Harmonie" des gesamten Privatrechts gemeint! Das Werk stellt eine systematische Darstellung des gesamten geltenden Zivilrechts dar, das nach dem Institutionensystem aufgebaut und also in vier Bücher unterteilt ist. Für Berger ist die Einheit der Rechtswissenschaft oberstes Gebot, demnach ist für ihn das Recht eine "Jurisprudentia triplex": legislatoria, consultativa & iudiciaria. Im Grunde verfolgt Berger eine Verschmelzung aller miteinander konkurriender Rechtssysteme und Rechtsquellen. Das Kollisionsrecht wird durch Verschmelzung aufgelöst, ein Gedanke der Juristen des Usus modernus. Daraus entstand ein typisches Rechtspraktikerhandbuch, das breite Anwendung vor Gerichten und in den Kanzleien, aber auch in der Lehre an den Universitäten fand.
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Bern, 1768 - ERNEUERTE GERICHTS-SATZUNG: vor Die Stadt Bern und Derselben Teutsche Städte und Landschafften. Bern, Jn Hoch Oberkeitlicher Druckerey., 1768. 8vo. Ttlbl., (2), 546, (76) S. Zeitgenössischer Lederband auf fünf Bünden geheftet. 
Die Berner Gerichtssatzung ist ein Werk des Schweizer Juristen Sigmund Ludwig von Lerber (1723-1783). Lerber vertrat die Grundüberzeugung, daß das eigentliche Berner Recht germanischen Ursprung sei. Aus innerer Überzeugung trat er vehemnt gegen das fremde, romanisierte Recht ein. In diesem Geiste verfaßte er die Berner Gerichtssatzung von 1761, die eine deutliche Abkehr vom römischen Rechte und eine starke Hinwendung zu den alten bernischen Rechten aufzeigt.
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BLUMBLACHER, C(hristoph Ludwig): Libellus de Tutelis. Vormundschaffts-Büchel, darinnen tam theorice, quam practice gründlich außgeführet wird, wie und was Gestalten die Pupillen in- und ausser Gericht durch die Obrigkeiten und Vormunder zu beobachten und zu beschützen. Allen denen, welche in Foro und Studiis versiren, und insonderheit denen Obrigkeiten, Richtern, Advocaten, Gerichts-Procuratorn, und Vormundern sehr nutzlich, und nothwendig. Salzburg, Johann Joseph Mayrs, Hof- und Academischen Buchdruckers seel. Erbin, 1741. 8vo. Tb., 3 Bll., 334 S. Zeitgenössischer Lederband mit geprägtem Rückentitelschild und schönem Rotschnitt. 3. Aufl. 
Dritte Ausgabe der erstmals 1668 erschienenen frühen Monographie über die Vormundschaft. - Blumblacher (1652-1735) war der Sohn von Christoph Andreas Blumblacher, dem berühmten Carolina-Kommentator. Wie sein Vater studierte er an der Salzburger Benediktineruniversität, schlug dann aber die Verwaltungslaufbahn ein und wurde hochfürstlich Salzburgischer Hofrat (seit 1685), der sich in dieser Stellung um seine Vaterstadt einige Verdienste erworben hat.
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BÖHMER, Johann Samuel Friedrich: Meditationes in Constitutionem Criminalem Carolinam. Accessit vetus ordinatio criminalis Bambergensis, Brandenburgica, Hassiaca. Halae Magdeburgicae (= Halle), litteris et impensis Ioan. Iust. Gebaueri, 1770. 4to. Gest. Titelkupfer (Porträt Böhmers), Tb. mit Wappen, 2 Bll., XIV, 982, 212 S. Zeitgenössischer Pergamentband auf 6 Bünden geheftet mit geprägtem Rückentitelschild. 
Erste Ausgabe - einer der bedeutendsten und gründlichsten Kommentare zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., zugleich das strafrechtliche Hauptwerk Böhmers und der letzte große Carolinakommentar! - Böhmer analysierte die Carolina systematisch und schuf eine wissenschaftlich erschöpfende Erläuterung des damals geltenden deutschen Strafrechts. Das Werk ist stark vom Geist der Aufklärung geprägt. Böhmer argumentierte entschieden gegen eine theokratische Rechtsauffassung. Er forderte, das Strafrecht vom Menschen und seinem irdischen Leben her zu begründen. Dem Werk beigefügt sind ältere, bedeutende Landesrechtsordnungen, die als Vorläufer der Carolina gelten: die Bambergische Halsgerichtsordnung (Bambergensis), die Brandenburgische Halsgerichtsordnung (Brandenburgica) sowie die hessische Gerichtsordnung (Hassiaca). Es ist das letzte große Werk Böhmers! - Johann Samuel Friedrich Böhmer (1704-1772), Sohn des berühmten Kirchenrechtlers Justus Henning Böhmer, war Professor für Kriminalrecht an den Universitäten Halle und Frankfurt an der Oder. Er ist neben Carpzov der einflussreichste Kriminalist des deutschen Strafrechts vor dem Auftreten Feuerbachs. - Den Beginn einer modernen deutschen Strafrechtswissenschaft markierte die berühmte Constitutio Criminalis Carolina, also die peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. Nach längerer Vorbereitungszeit wurde das Reichsgesetz im Jahre 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg verabschiedet. Die in der Folgezeit erschienenen Carolinakommentare bestimmten und diktierten den Fortgang der Strafrechtsdogmatik. Neben dem ersten großen wissenschaftlichen Kommentar von Kress ragte der von Böhmer heraus. Böhmers Carolinakommentar ist der gründlichste und wissenschaftlich wertvollste in der deutschen Strafrechtsgeschichte. Böhmer gilt als der beste Strafrechtstheoretiker des 18. Jahrhunderts. - Vgl. Pütter II, 390; Stintzing-L III/1, 302f.
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