Widerrufsbelehrung: Antiquariat Burgverlag

WIDERRUFSBELEHRUNG



Als Verbraucher haben sie folgendes Widerrufsrecht, sofern Sie Unternehmer sind, gilt diese Widerrufsrecht nicht.





Widerrufsrecht



Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,



Antiquariat Burgverlag

Buchhandelsges.m.b.H.

Burgring 1

1010 Wien

Österreich

Telefon: 01/5877311

Fax: 01/5862279

office@burgverlag.com



mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versendeter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie könne dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.



Folgen des Widerrufs



Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.



Herunterladen des Widerrufsformular





Ende der Widerrufsbelehrung



Aufgrund der hohen Spesen können wir leider keine Schecks von Kunden aus Übersee akzeptieren.
Die angegebenen Preise sind Fixpreise inkl. 10% MwSt.
Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers.
Vorauszahlung vorbehalten.

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1 Was die Platzierung der AGB innerhalb der Web-Site betrifft, empfiehlt sich ein Blick nach Deutschland. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (17. 4. 2001, 6 W 37/01 – z.B. K&R 2002, 43 [Schafft] = MMR 2001, 529 [Steins] = ZUM 2001, 800) genügt es nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift des Unternehmers zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren; denn nach Ansicht des Gerichts können diese Angaben ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt (gemeint: seine Vertragserklärung abgibt). Wer seine Informationspflichten verletzt, verschafft sich – so die zitierte Entscheidung – einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern und kann daher von diesen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen daher, sowohl von der Homepage der Web-Site als auch von unmittelbar vor dem den Kunden zur Abgabe ihrer Vertragserklärungen dienenden "Button" auf den Volltext der AGB zu linken.

2 Der Geltungsgrund von AGB liegt in einer Vereinbarung der Vertragsparteien. Eine solche (zweiseitige) Vereinbarung muss naturgemäß außerhalb der einseitig aufgestellten AGB liegen. Insoweit würde es sich daher erübrigen, in den AGB selbst auf das Thema Geltung einzugehen. Es ist allerdings üblich, in einem einleitenden Punkt der AGB auf deren Geltung hinzuweisen und deren Geltungsbereich zu umschreiben bzw. gegebenenfalls einzuschränken.
Die Vereinbarung der AGB als Vertragsbestandteil erfolgt in der Regel stillschweigend. Für eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden genügen gewöhnlich die deutliche Erkennbarkeit der AGBEinbeziehungsabsicht des Unternehmers und die Möglichkeit für den Kunden, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen müssten im E-Shop-Bereich etwa durch die deutliche Platzierung des gut lesbaren Hinweises "Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" oder "Wir legen Ihrer Bestellung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde" unmittelbar vor dem Bestell-Button samt Hyperlink zum Volltext der AGB erfüllt sein.
Vorsorglich könnte die Anwendbarkeit der AGB auch in den Bestelltext selbst aufgenommen werden etwa wie folgt: "Hiermit bestelle ich zu den mir bekannt gemachten und zur Kenntnis genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...".

3 Die Fernkommunikationsmittel können hier auch auf bestimmte Fälle, wie z.B. E-Mail und Web- Formular eingeschränkt werden.

4 Nach § 5c Abs 1 Z 1 KSchG muss der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über "Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers" informiert werden. Dies folgt auch aus § 5 Abs 1 ECG (Informationspflichten), wo neben dem Namen oder der Firma ausdrücklich von der "geografischen Anschrift" (also z.B. nicht bloß Postfach) die Rede ist. Nach dieser Vorschrift sind weiters bei registrierten Firmen die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht anzugeben, und bestehen weitere Informationspflichten. So sind nach § 5 Abs 1 ECG auch Angaben zu machen, auf Grund deren die Nutzer mit dem Verkäufer rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich der elektronischen Postadresse [E-Mail- Adresse].
Bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, ist auch die herausgegeben vom: 1 Was die Platzierung der AGB innerhalb des Web-Site betrifft, empfiehlt sich ein Blick nach Deutschland. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (17. 4. 2001, 6 W 37/01 – zB K&R 2002, 43 [Schafft] = MMR 2001, 529 [Steins] = ZUM 2001, 800) genügt es nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift des Unternehmers zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren; denn nach Ansicht des Gerichts können diese Angaben ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt (gemeint: seine Vertragserklärung abgibt). Wer seine Informationspflichten verletzt, verschafft sich – so die zitierte Entscheidung – einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern und kann daher von diesen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen daher, sowohl von der Homepage der Web-Site als auch von unmittelbar vor dem den Kunden zur Abgabe ihrer Vertragserklärungen dienenden "Button" auf den Volltext der AGB zu linken. Kammer, der Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung anzugeben, welcher der Diensteanbieter angehört. Schließlich ist ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen anzubringen.
Soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzuführen, was für den Buchhandel aber nicht zutreffen dürfte. Weiters ist die Berufsbezeichnung zu nennen sowie der Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist. All diese Informationen sind den Nutzern ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: Die nach § 5c Abs 1 Z 2 erforderliche Information über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung kann wohl nicht in den AGB, sondern nur im Zug des konkreten Kaufakts erfolgen.

5 Nach § 9 Abs 2 ECG hat ein Diensteanbieter – soweit dies zutrifft – die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben. Nach Abs 3 leg cit gilt diese hier (nämlich bei Verbrauchergeschäften) zwingende Informationspflicht nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post (E-Mail) oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels (z.B. SMS) abgeschlossen werden. Die Unterwerfung unter solche freiwilligen Verhaltenscodices (codes of conduct) ist nicht zwingend vorgeschrieben. Diese Klausel gilt deshalb nur dann, wenn dies im Einzelfall zutrifft.

6 Nach § 5 Abs 2 ECG muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind oder nicht; darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. Der erste Teil dieser Bestimmung hat hier (nämlich im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher) lediglich Klarstellungsfunktion; denn für gewerbsmäßige Angebote von Unternehmern an Verbraucher sind die Preise nach § 9 Abs 1 Preisauszeichnungsgesetz ohnehin immer einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
Nach § 5c Abs 1 Z 4 KSchG ist der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über allfällige Lieferkosten zu informieren. Der dem Verbraucher (und zwar vor Abgabe seiner Vertragserklärung) nach § 5c Abs 1 Z 3 KSchG mitzuteilende Kaufpreis einschließlich aller Steuern kann naturgemäß nicht in den AGB, sondern nur individuell im Web-Shop mitgeteilt werden.

7 Nach § 9 Abs 1 ECG hat ein Diensteanbieter einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner [dessen] Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird, sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

8 Wenn ein Angebot im Web-Shop auch ein Angebot im vertragsrechtlichen Sinn (und nicht bloß eine Einladung zum Offert) ist, kann der Kunde (durch Annahme des Anbots) den Vertrag seinerseits abschließen. Aus der Sicht des Unternehmers ist es in der Regel vorteilhafter, den Vertrag erst selbst zustande kommen zu lassen, also die Vertragserklärung des Kunden als Anbot zu qualifizieren. Dies auch im Hinblick auf einen allfälligen Vorratsmangel, der wettbewerbsrechtlich problematisch sein könnte. Ein direktes Anbot im Web-Shop wäre jedenfalls mit einem Verfügbarkeitsvorbehalt zu versehen oder nur dort sinnvoll, wo eine Rückkoppelung Lagerbestand/Web-Shop gegeben ist.

9 Nach § 10 Abs 1 ECG hat ein Diensteanbieter dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann; diese hier (nämlich bei Verbrauchergeschäften) unabdingbare Verpflichtung gilt – naturgemäß – im Wesentlichen nur, wenn der Kunde seine Vertragserklärung mittels Web-Formulars abgibt (siehe Abs 3 leg cit).

10 Nach § 5c Abs 1 Z 5 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor dessen Abgabe einer Vertragserklärung über die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung informieren.

11 Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, dass er das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt (§ 5i KSchG). Die 30-Tage-Frist sollte im Interesse des Verkäufers für besondere Fälle abbedungen werden.

12 Nach § 5c Abs 1 Z 5 KSchG muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor dessen Abgabe einer Vertragserklärung über die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung informieren.

13 § 5e KSchG (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 KSchG nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

14 § 5g Abs 1 KSchG.

15 § 5f KSchG: Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über [...] 4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1).

16 § 26 Abs 1 Z 1 KSchG.

17 Nach § 26 Abs 1 sind Verträge im Handel mit Druckwerken dann – ausnahmsweise – schriftlich zu errichten, wenn sie 1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und 2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigen. In aller Regel wird die Schriftform mangels Vorliegens dieser Umstände nicht nötig sein. In besonderen Fällen (z. B. wenn der Unternehmer mittels einer E-Mail mit Hyperlink zu einem bestimmten Buch den Kauf dieses Buches angebahnt hat und ein telefonischer Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer stattgefunden hat) kann jedoch Schriftform geboten sein. Der Unternehmer muss also entweder derlei Fälle meiden (maW: jene Handlungen unterlassen, welche die oben erwähnten Umstände bewirken könnten) oder die §§ 26 ff KSchG beachten (d.h. insbes. eine Vertragsurkunde mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt errichten).

18 Während in AGB enthaltene datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen in der älteren Spruchpraxis als unwirksam beurteilt worden sind, ist die jüngere Spruchpraxis insoweit weniger streng. Seit Inkrafttreten des DSG 2000 müssen datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen auch nicht mehr unbedingt ausdrücklich und schriftlich vorliegen. Als Zustimmung gilt nach § 4 Z 14 DSG 2000 die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Die Ausdrücklichkeit ist nur bei der Verwendung sensibler Daten notwendig; die Schriftlichkeit wird nur von Fall zu Fall dann notwendig sein, wenn es darum geht nachzuweisen, dass die Zustimmung zweifelsfrei vorliegt. Im Hinblick auf das in § 6 Abs 3 KSchG normierte Transparenzgebot ist jedoch eine von einem Verbraucher abgeforderte Zustimmungserklärung zur Datenübermittlung nur dann rechtswirksam, wenn die Zustimmungserklärung die zu übermittelnden Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnet (siehe OGH RdW 1999, 458).

19 Nach § 101 TKG bedarf die Zusendung von elektronischer Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen – jederzeit widerruflichen – Zustimmung des Empfängers.

20 Nach Art 5 Abs. 2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) darf diese Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

21 Der Nutzen einer derartigen Bestimmung wird durch § 14 KSchG stark eingeschränkt. Nach § 14 Abs 1 KSchG können Verbraucher grundsätzlich nur am (inländischen) Ort ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Beschäftigung geklagt werden. Nach Abs 3 leg cit ist eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.